Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Geschäftspartner der Sunlight GmbH (AGB-Geschäftspartner)
Stand: 05. März 2024
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für Geschäftspartner (nachfolgend „AGB-Geschäftspartner“ genannt) gelten aus-schließlich für alle Verträge, Vertragserklärungen, Lieferungen und Leistungen an Händler oder Servicepartner (nachfolgend gemeinschaftlich „Geschäftspartner“ genannt). Entgegenstehende oder von diesen AGB-Geschäftspartner abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB-Geschäftspartner gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB-Geschäftspartner abweichender Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Geschäftspartners die Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Geschäftspartner vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere AGB-Geschäftspartner gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB-Geschäftspartner in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Geschäftspartners gültigen bzw. jeden-falls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Angaben in der Beschreibung über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu betrachten.
2.2 Die Bestellung der Vertragsprodukte durch den Geschäftspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb einer angemessenen Frist nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Bestellung der Vertragsprodukte durch den Geschäftspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb einer angemessenen Frist nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.4 Wir behalten uns vor Bestellungen abzulehnen, wenn wir z.B. das betreffende Produkt nicht mehr vertreiben oder die Bestellung wegen Produktionsschwierigkeiten, Produktionsumstellungen, Modellwechseln, Nichtbelieferung von Vorlieferanten, unerwartet hoher Nachfrage oder sonstiger unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse nicht annehmen können.
2.5 Wir behalten uns technische Änderungen in Konstruktion und Ausstattung der Vertragsprodukte während der Lieferzeit im Rahmen des Zumutbaren vor. Zumutbare Änderungen liegen in der Regel vor, wenn der Kaufgegen-stand und dessen Aussehen nicht wesentlich geändert werden und keine Wertverschlechterung eintritt. Rein ästhetische Veränderungen, die durch Modelländerungen bedingt sind, sind vom Geschäftspartner hinzunehmen. Über derartige Änderungen werden wir den Geschäftspartner unverzüglich informieren.
3. Preise
3.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich sämtliche Preise EXW ab unserem Geschäftssitz (INCOTERMS 2020), unverzollt, unversteuert.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen oder kann sie aufgrund von Umständen, die ausschließlich der Geschäftspartner zu vertreten hat, erst so spät stattfinden, sind wir berechtigt, wenn sich nach Vertragsschluss unserer Kalkulation zugrundeliegende Kostenpositionen (insbesondere Material- und Rohstoffkosten) aus von uns nicht zu vertretenden Gründen erhöhen und dies unter Berücksichtigung aller anderen Kostenpositionen zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung führt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen. Im Falle einer Reduzierung der Gesamtkosten werden wir den Preis nach billigem Ermessen entsprechend reduzieren. Wir werden den Geschäftspartner unverzüglich über die Preisanpassung unterrichten. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 10 % ist der Geschäftspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung zu erklären.
3.4 Kosten einer Transport- und Überführungsversicherung, Verladung, Verpackung, Handlingspauschalen und sonstige transportbedingte Zusatz-kosten und Überführung sowie etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Geschäftspartners, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich mit der Auftragsbestätigung vereinbart wurde. Ebenso Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
4. Zahlungs-/Kreditbedingungen
4.1 Dem Geschäftspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-rechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle von Ansprüchen des Geschäftspartners aufgrund von Mängeln der Lieferung, soweit die Forderung des Geschäftspartners auf demselben Einzelvertrag beruht, wie unsere Forderung.
4.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, ist der vereinbarte Preis per Vorauskasse mit Eingang der Auftragsbestätigung fällig.
5. Liefertermine
5.1 Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Geschäftspartners voraus.
5.2 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Wünscht der Geschäftspartner nach der Bestellbestätigung eine veränderte Ausführung des Vertragsprodukts und stimmen wir dieser Vertragsänderung zu, so läuft die Lieferfrist neu oder verschiebt sich der Lieferzeitpunkt um den zwischen ursprünglicher Lieferfrist und Änderungsvereinbarung verstrichenen Zeitraum, soweit die Parteien keine anderweitige Regelung treffen. Änderungsbedingte Mehrkosten trägt der Geschäfts-partner.
5.3 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
5.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Auswirkungen von Pandemien oder Epidemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, allgemeiner Mangel an Energie oder Rohstoffen, behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
5.5 Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Geschäftspartner unverzüglich mitteilen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder auch Ersatzbeschaffung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung mehr als sechs Monate andauert, ist jede der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern das Festhalten am Vertrag aufgrund der Dauer der Behinderung für sie unzumutbar geworden ist. Etwaige Gegenleistungen des Geschäftspartners werden unverzüglich erstattet.
5.6 Geraten wir in Lieferverzug, kann uns der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht in den Fällen, in denen diese nach § 323 Abs. 2 BGB oder § 376 HGB entbehrlich ist. Soweit wir wegen Verzuges haften, ist unsere Haftung auf Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettokaufpreises der in Verzug befindlichen Lieferung beschränkt, soweit uns und unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist und soweit nicht Schadensersatzansprüche aufgrund von Personenschäden betroffen sind. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 10.
6. Gefahrübergang & Annahmeverzug
6.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt der Gefahrübergang gemäß den in § 3.1 vereinbarten INCOTERMS. Auf Verlangen und Kosten des Geschäftspartners werden die Vertragsprodukte an einen an-deren Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht spätestens mit der Übergabe auf den Geschäftspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Vertragsprodukte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
6.3 Auch bei Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte auf den Geschäftspartner über. Kommt der Geschäftspartner in Annahmeverzug so sind wir berechtigt, Ersatz der hieraus resultierenden Mehraufwendungen (insbesondere Lagerkosten) zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, Ersatz von Mehraufwendungen oder Schadensersatz zu verlangen, wenn der Geschäftspartner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder anderweitig eine Verzögerung der Lieferung verursacht, es sei denn, der Geschäftspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung bzw. Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Stand
7. Mängelhaftung
7.1 Für die Rechte des Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (ein-schließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in je-dem Fall die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Vertragsprodukte an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn der Geschäftspartner oder ein von ihm beauftragter Dritter den Mangel am Vertragsprodukt selbst verursacht hat (insbesondere durch unsachgemäße, nicht dem Stand der Technik entsprechende oder unseren Empfehlungen widersprechende An- oder Umbauten an dem Vertragsprodukt).
7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Vertragsprodukte und die vorausgesetzte Verwendung (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten hiernach alle Produktbeschreibungen und Hersteller-angaben, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. So-weit keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich die Frage der Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 3 BGB.
7.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schul-den wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 7.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen von Chassis-Herstellern oder sonstiger Dritten (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir insoweit keine Verantwortung.
7.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Geschäftspartner bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Geschäftspartners voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel, die ohne nähere Untersuchung unmittelbar erkennbar sind (wie etwa offensichtliche Beschädigungen oder Falschlieferungen), innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Zuge einer Untersuchung erkennbar sind, sind spätestens innerhalb von 5 Arbeits-tagen ab Lieferung in der gleichen Form anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel, die erst später zu Tage treten, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Geschäftspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.5 Unbeschadet der Anzeigepflicht aus § 7.4 ist der Geschäftspartner verpflichtet, Sachmängel nach unseren technischen Vorgaben und Reparaturhandbüchern durch Ersatz oder Instandhaltung fehlerhafter Teile selbst zu beseitigen oder durch Servicepartner beseitigen zu lassen. Gibt es unsererseits keine technischen Vorgaben für die Mangelbeseitigung, hat uns der Geschäftspartner vor Beginn der Mangelbeseitigung über die beabsichtigte Art der Instandsetzung zu informieren.
Für die Mangelbeseitigung steht dem Geschäftspartner die Erstattung der hierfür objektiv erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der Material- und Arbeitskosten zu. Die Materialkosten bemessen sich anhand der Höhe des Händlereinkaufpreises, die Arbeitskosten bemessen sich am vereinbarten Stundensatz und dem Richtzeitenkatalog.
Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Nachbesserung besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Ersetzte Teile sind uns auf Verlangen zu übereignen.
7.6 Uns steht es im Einzelfall frei, anstelle der Nachbesserung durch den Geschäftspartner, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns die uns aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) zu ersetzen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Geschäftspartner nicht erkennbar.
7.7 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Geschäftspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Geschäftspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel an-gemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.8 Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Vertragsprodukten vor, bis unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner insbesondere auch Forderungen aus Reparaturen, Er-satzteil- und Zubehörlieferungen, Einstell- und Versicherungskosten, beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zugunsten von uns, wenn einzelne oder alle Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
8.2 Die Bearbeitung und Verarbeitung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Werden diese Vertragsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der Vertragsprodukte und der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden Vertragsprodukte mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Geschäftspartner uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Geschäftspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
Der Geschäftspartner ist jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung der Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ist der Geschäftspartner nicht Eigentümer der Hauptsache, tritt er schon jetzt seine ihm gegen den Eigentümer der Hauptsache zustehenden Ansprüche – gleich welcher Art – zur Sicherung der eingangs genannten Forderungen und Verbindlichkeiten bis zur Höhe des zwischen uns und dem Geschäftspartner vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8.3 Der Geschäftspartner ist berechtigt, die unter Vorbehalt stehenden Vertragsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von diesen Vertragsprodukten in Höhe des zwischen uns und dem Geschäftspartner vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Geschäftspartner aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vertragsprodukte ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Geschäftspartner nach deren Abtretung und Ermächtigung durch uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach-kommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Geschäftspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aus-händigt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4 Der Geschäftspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zeichnen sich Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte ab oder werden diese durchgeführt, hat der Geschäftspartner uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Verstößt der Geschäftspartner gegen diese Verpflichtung und entstehen uns hieraus Kosten für die Geltendmachung unseres Eigentumsanspruchs, insbesondere für Maßnahmen zur Beseitigung des Ein-griffs Dritter, z.B. die Kosten eines Interventionsprozesses, so sind diese vom Geschäftspartner zu tragen.
8.5 Die unter Vorbehalt stehenden Vertragsprodukte sind ausreichend zu versichern. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, für Wohnmobile und Caravans eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Der Geschäftspartner ermächtigt uns, für uns einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Weist der Geschäftspartner nicht spätestens bei Aushändigung der unter Vorbehalt stehenden Vertragsprodukte das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Übergabe eines Sicherungsscheins nach, sind wir befugt, selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Geschäftspartners abzuschließen, die Versicherungsprämie zu verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einzuziehen.
Unsere Berechtigung selbst für Versicherungsschutz zu sorgen entbindet den Geschäftspartner nicht von seiner Verpflichtung der sich daraus ergebenden Haftung.
8.6 Der Geschäftspartner hat die Pflicht, die unter Vorbehalt stehenden Vertragsprodukte in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Werden Reparaturen fällig, hat er diese, soweit er hierzu als Geschäftspartner autorisiert ist, selbst durchzuführen, ansonsten bei von uns autorisierten und geeigneten Partnern durchführen zu lassen. Wir sind über Reparaturmaßnahmen im Vorfeld zu unterrichten.
Etwaige Gewährleistungsansprüche des Geschäftspartners werden durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.
8.7 Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Vertragsprodukte dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäfts-räume des Geschäftspartners betreten.
8.8 Kommt der Geschäftspartner mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung uns gegenüber in Verzug und treten wir vom Ver-trag zurück, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte herausverlangen. In diesem Falle wird der Geschäftspartner uns oder unseren Beauftragten so-fort Zugang zu den Vertragsprodukten gewähren und diese herausgeben.
8.9 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Bestimmungen und Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Rechte & Pflichten des Geschäftspartners
9.1 Der Geschäftspartner wird seine Kunden in den ordnungsgemäßen Gebrauch und die ordnungsgemäße Bedienung der Vertragsware einweisen und vor allem sicherheits- und gewichtsrelevante Hinweise erteilen. Dazu kann er sich der von uns bereitgestellten Informationen und Formulare bedienen.
9.2 Der Geschäftspartner verpflichtet sich ferner, die Vertragsware bei ihrer Auslieferung an den Endkunden einer sorgfältigen Ausgangskontrolle zu unterziehen. Montiert der Geschäftspartner nach Auslieferung der Vertragsware weiteres Zubehör an der Vertragsware, so liegt dies in seiner Verantwortung. Er hat sicherzustellen, dass er sich bei der Montage an alle technischen und rechtlichen Vorgaben hält und den Endkunden entsprechend über daraus resultierende Konsequenzen (z.B. Erhöhung der tat-sächlichen Masse des Fahrzeugs) zu informieren.
9.3 Der Geschäftspartner hat stets eine ausreichende Zahl von hinreichend qualifiziertem Personal zu beschäftigen und es entsprechend weiterzubilden. Dazu wird der Geschäftspartner seine Vertriebs-, Kundendienst- und/oder Werkstattmitarbeiter regelmäßig, auf eigene Kosten und in Abstimmung mit uns zu Schulungskursen entsenden. Wir übernehmen keine mit der Teilnahme verbundenen Kosten, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten und keine Arbeitsentgelte von Mitarbeitern des Geschäftspartners, die an den Schulungskursen teilnehmen.
9.4 Der Geschäftspartner stellt insbesondere sicher, dass das von ihm eingesetzte Personal die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Gewichtsbrechnungen aufweist und dementsprechend die Kunden beraten kann.
9.5 Der Geschäftspartner erkennt die unter § 15 beigefügten Richtlinien, sowie Händler- und Servicepartner-Standards an und hält diese ein. Sollte der Geschäftspartner diese nicht einhalten oder wiederholt gegen sie verstoßen, können wir jede mit dem Geschäftspartner abgeschlossene Vereinbarung durch Mitteilung an den Geschäftspartner kündigen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bestimmungen des betroffenen Vertrages unberührt.
10. Haftung
10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
10.2 Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der durch Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht wurde, so haften wir wie folgt:
Unsere Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Haften wir dem Grunde nach, dann ist unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Da-mit umfasst sind alle Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen.
10.3 Eine etwaige gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt davon unberührt.
10.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist auch die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen in gleicher Weise beschränkt.
11. Verjährung
11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Das gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche des Geschäftspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
11.2 Die Verjährungsfrist des § 11 gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der schuld-haften Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens. Ferner bleiben die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses unberührt.
12. Compliance
12.1 Der Geschäftspartner versichert, dass sowohl er, der/die Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Mitarbeiter die geltenden Gesetze und Bestimmungen im Hinblick auf Besteuerung, Devisenkontrollen und Zollvorschriften, Antikorruptions-, Kartell-, Geldwäsche- oder anderen Strafgesetze so-wie alle übrigen geltenden Gesetze, Regelungen oder Bestimmungen (zusammen die „Compliance Gesetze“) einhalten.
12.2 Wir verpflichten uns und unsere Mitarbeiter zur Einhaltung der in unserem Code of Conduct niedergelegten ethischen Grundsätze und Prinzipien der Nachhaltigkeit. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, seinerseits mindestens die in der Code of Conduct Geschäftspartner genannten Standards im Rahmen der Geschäftsbeziehung einzuhalten und die Einhaltung durch seine Mitarbeiter sicherzustellen.
12.3 Als Nachweis für die Einhaltung dieser Integritätsklauseln dieses §12 führt der Geschäftspartner genaue Geschäftsbücher und Aufzeichnungen. Der Geschäftspartner versichert insbesondere, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle mit der Geschäftsbeziehung zu uns zusammenhängenden Ausgaben geführt wurden und weiterhin geführt werden, die detailliert den Zweck jeder Ausgabe und den Empfänger ausweisen, für den oder zugunsten dessen sie geleistet wurde. Wir sind berechtigt vom Geschäftspartner jederzeit Auskünfte und geeignete Nachweise über die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen zu verlangen. Im Verdachtsfall behalten wir uns das Recht vor, diese Geschäftsbücher zu prüfen oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer solchen Prüfung zu beauftragen. Wir können diese Rechte auch auf einen von uns beauftragten Dienstleister, insbesondere ein Auditierungs-Unternehmen, übertragen.
12.4 Der Geschäftspartner stellt uns von jeglicher Haftung frei, welche uns aufgrund eines Verstoßes des Geschäftspartners gegen diese Integritätsklauseln trifft. Die Freistellung umfasst finanzielle Schäden sowie alle im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen diese Integritätsklausel entstandenen Kosten und Ausgaben.
12.5 Sollte der Geschäftspartner diese Integritätsklauseln nicht einhalten oder wiederholt gegen sie verstoßen, können wir jede mit dem Geschäftspartner abgeschlossene Vereinbarung durch Mitteilung an den Geschäftspartner kündigen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bestimmungen des betroffenen Vertrages unberührt.
13. Geheimhaltung
13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten, das heißt sie ohne schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt Dritten mündlich oder schriftlich oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen und sie nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden.
13.2 „Vertrauliche Informationen“ sind, unabhängig davon, ob als „vertraulich“ bezeichnet oder nicht, alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, das Personal oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen und Know-how), welche der jeweils anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht werden oder dieser auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst. Vertrauliche Informationen können auch solche Informationen und Unterlagen sein, die im Einzelfall nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) entsprechen.
13.3 Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits öffentlich bekannt war oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtungen öffentlich bekannt wurde.
13.4 Zur Vertraulichkeit verpflichtet sind die Vertragsparteien, ihre Organe und Mitarbeiter sowie verbundene Unternehmen und deren Organe und Mitarbeiter, sofern sie sich mit der Geschäftsbeziehung und ihrer Durchführung notwendigerweise befassen. „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. „Mitarbeiter“ sind Arbeitnehmer der Vertragsparteien und der jeweiligen verbundenen Unternehmen sowie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus wie zB freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte. Verpflichtet sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien wer-den sämtliche zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus dieser Vertraulichkeitsverpflichtung informieren und sicherstellen, dass alle Personen die vertraulichkeitsbezogenen Bestimmungen einhalten.
13.5 Dem Geschäftspartner ist es untersagt vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. „Reverse Engineering“ sind sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.
13.6 Die Vertragsparteien werden die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Insbesondere wird der Geschäftspartner die vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil zu verschaffen. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich, wenn sie, ihre Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtungen weitergegeben wurden.
13.7 Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht, wenn die Vertragsparteien zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde oder sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist, wobei die jeweilige Vertragspartei alle vernünftigen Schritte unternehmen muss, um die Offenlegung der vertraulichen Information im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken. Hält sich eine der Vertragsparteien derart für verpflichtet, wird sie die jeweils andere Vertragspartei, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigen, damit diese die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. Die Vertragspartei wird nur den Teil der vertraulichen Informationen offenlegen, der offengelegt werden muss.
13.8 Die Vertragsparteien werden nach Aufforderung sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien zurückgeben, zerstören oder löschen, soweit sie vertrauliche Informationen verkörpern, es sei denn, die Vertragspartei ist gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts zur Aufbewahrung verpflichtet.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sofern der Geschäftspartner Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungspflichten des Geschäftspartners.
14.2 Sofern der Geschäftspartner Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichts-stand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Geschäftspartner unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Geschäftspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie die Regelungen des Internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
14.4 Soweit diese AGB-Geschäftspartner Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Kaufvertrages und dem Zweck dieser AGB-Geschäftspartner vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Ergänzend gilt ein zwischen den Parteien bestehender Händler- oder Service-Partner Vertrag.
15. Ergänzende Dokumente
Ergänzende, verbindliche Dokumente zur Regelung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner stehen diesem in unserem PartnerPortal und der Händlermappe zur Verfügung.